IN BEARBEITUNG

Das Bolander Lehensbuch


Die Handschrift enthält, vier vorgeheftete Blätter Papier mit einem Verzeichnis der im Lehnsbuch aufgeführten Ortschaften, von einer Hand des 14. Jahrhunderts nicht mitgerechnet, zwölf Blätter Pergament; der Text schliesst auf der ersten Seite von

Fol. 12 mit der vierten Zeile. Die Höhe beträgt 21cm, die Breite 15cm. Auf der Seite sind durchschnittlich 81 bis 88 Zeilen, das Pergament ist liniert und die einzelnen Linien am Rande sind durch Löcher markiert.

 

Der ganze Text dieses Lehnebuches ist, soweit sich dieses mit grosser Wahrscheinlichkeit behaupten lässt, von ein und derselben Hand aus dem Ende des 12. Jahrhunderts geschrieben.

 

Aus dem Anfangs des Verzeichnisses ergibt sich sodann, dass nicht Lehen gemeint sind, welche Werner II. von Bolanden und der

im Jahre 1194 ohne Erben verstorbene Rheingraf Embricho IV. gemeinschaftlich innehaben, sondern solche, deren Besitz nach dem Tode des Rheingrafen Embricho IV. auf Werner II. von Bolanden überging. Die Aufzeichnung dieser Lehen ist somit nach dem Jahre 1194 erfolgt, und zwar ziemlich bald nach diesem Jahre. 

 

Die Abfassungszeit wird unterschiedlich vermutet. So nimmt Lehmann (S.44) das Jahr 1188 oder den Anfang von 1189 an.

Vogel datiert das Verzeichnis sodann auf spätestens 1190 (Ficker; Heerschild S.178)

 

Dr. Sauer weisst 1882 diese Zeitstellung entschieden zurück und beruft sich auf die Annahme, daß Werner II. von Bolanden sich damals mit dem Kreuzheere in Palästina befand und erst nach seiner Rückkehr von dort dasselbe aufstellen liess.

 

Die Abfassung kann laut seiner Vermutung vielmehr erst nach dem Jahre 1194 erfolgt sein, da sowohl das Verzeichnis ehemals rheingräflieher Lehen, sowie die im Lehnsbuche bei den Lehen des Bisthums Worms befindliche Eintragung „curiam quoque in Selse, quam Emereho Ringravius possidebat“, den in diesem Jahre, 1194, erfolgten Tod des Rheingrafen Embricho unzweifelhaft zur Voraussetzung hat. Nach der anderen Richtung gibt sodann der um 1198 erfolgte Tod Werners die Begrenzung für die Abfassungszeit.

 

Dem widerum steht die Aussage entgegen das Werner II. von Bolanden nicht mit auf dem Kreuzzug war und Friedrich I., seinem Sohn Heinrich VI. von Philippopol aus aufgetragen hat, die ausstehenden Gelder für den Kreuzzug sofort einzutreiben und nachzusenden und sich dabei des Rates des Kanzlers Heinrich und Werners II. von Bolanden zu bedienen. 

 

Vielleicht hat auch der Tod des Rheingrafen Embricho IV. im Jahre 1194, nach welchem Werner II. von Bolanden nicht nur die zu Anfang des gesammten Lehnsbuches aufgeführten Lehen erwarb, sondern noch weitere Güter an sich riss, eine besondere Veranlassung zu der Aufzeichnung gegeben.

 

Das Verzeichnis verdankt vielmehr der zu Ende des 12. Jahrhunderte am Mittelrhein sich verbreitenden Gewohnheit, Güter und Lehnsverzeichnisse dieser Art aufzustellen, seine Entstehung.

 

Als Schreiber und mithin auch als Verfasser dieses Verzeichnis nennt sich am Schluss desselben, der einem Bolandischen Ministerialengeschlecht angehörige, Johann von Flomborn, dessen Name sich im Verzeichnisse selbst mehrfach unter den Lehnsleuten findet.

 

Das Verzeichnis zerfällt in zwei Haupttheile. Der erstere enthält die Lehen, welche Werner „de regno et de aliis dominis“ hat, die "Passivlehen"; der zweite macht zunächst die „homines infeodati vel inbeneficiati“, dann die „proprii homines a (meo) praedio inbenefioiati“ namhaft.

 

Der erstere Teil führt 45 Lehnsherrn des Werner II. von Bolanden auf, nämlich den Kaiser, dessen Sohn, 3 Erzbischöfe, 5 Bischöfe, 8 Äbte, 2 Herzoge, 19 Grafen, 5 sonstige Herrn und einen Propst.

 

Lehensmann von 45 Herren

u. a. des Kaisers Friedrich I., 

dessen Sohn Konrad (als Herzog von Schwaben), 

3 Erzbischöfe: der Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier,

5 Bischöfe: der Bischöfe von Metz, Toul, Worms und Lüttich, 

8 Äbte: der Äbte von Prüm, Weißenburg und Fulda 

2 Herzoge: des Herzogs Welf, 

und vieler Grafen und anderer Herren. 

 

Die einzelnen Lehnsherrn sind nicht streng nach der Folge der Rangstellung aufgeführt und liegt der Reihenfolge derselben offenbar keine bestimmte Ordnung zu Grunde.

 

Es folgt sodann das Verzeichnis der "homines infeodati vel inbeneficiati", sowie der "homines proprii" Werners. Die Zahl derselben lässt sich nicht genau berechnen, so bedeutend jedoch war die Zahl der Lehnsleute wohl nicht, als sie von Giselbert von Hennegau mit den Worten „Wernerius de Bollandia castrie XVII. propriis et villis multis ditatus et hominiis mc. militum bonoratua“ angibt (vergl. Ficker Heerschild 187). 

 

Die Zahl von 16, dem Werner eigentümlich gehörenden Burgen ergibt das Lehnsbuch nicht, auch wenn die eigentlich seinem Bruder Philipp gehörige Burg Falkenstein hinzugerechnet wird; bekannt sind nur Gabsheim, Weinolsheim, Gauodernheim, Selzen, Bolanden, Kirchheim, Lautersheim und Heuchelheim. Nehmen wir jedoch die Burgen hinzu, mit welchen Werner ganz oder zum Teil belehnt war, wie Dieburg, Stauf, Hohenfels, Erfenstein, Böckelnheim, die Türme zu Bingen und Cochem, Neuerburg bei Kirburg und Burg Sterrenberg, ferner die in dem Güterverzeichnis des Rheingrafen Wolfram aufgeführten Schlösser, so würden sich noch mehr ergeben.

 

Den Schluss des Lehnbuches bildet die gleichfalls von Johann von Flomborn geschriebene Aufzeichnung über die von Werner II. von Bolanden und seiner Gemahlin Guda vorgenommene Überweisung von Allodialgütern an ihren jüngeren Sohn Philipp. Die Aufzeichnung reproduziertt die hierüber ausgestellte Urkunde wohl ziemlich wörtlich; über den Zeitpunkt, zu welchem diese Übertragung stattfand, ist nichts zu ermitteln.

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